Gebühren

Gebührenordnung

1. Beitragspflicht; Beitragsschuldner

1.1 Die Kath. Kirchenstiftung erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung Elternbeiträge.

1.2 Beitragsschuldner sind
a. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
b. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

1.3 Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

2. Art und Umfang der Elternbeiträge

Die Elternbeiträge werden wie folgt festgesetzt:

2.1 Einmaliger Aufnahmebeitrag 5,00 €

2.2 Monatlicher Grundbeitrag pro Kind

Benutzungsgebühr pro Kind und Monat gültig ab 01.09.2025

Buchungszeitkategorie (Std/Tag)

Kinderkrippe Kindergarten
mehr als 1 bis 2 Stunden nicht möglich nicht möglich
mehr als 2 bis 3 Stunden nicht möglich nicht möglich
mehr als 3 bis 4 Stunden 328,00 € nicht möglich
mehr als 4 bis 5 Stunden 354,00 € 220,00 €
mehr als 5 bis 6 Stunden 381,00 € 240,00 €
mehr als 6 bis 7 Stunden 408,00 € 260,00 €
mehr als 7 bis 8 Stunden 434,00 € 280,00 €
mehr als 8 bis 9 Stunden 461,00 € 285,00 €
mehr als 9 bis 10 Stunden 487,00 € 290,00 €

2.3 Beitrag für ein Mittagessen
für Kleinkinder und Kindergartenkinder 4,00 €

2.4 Beitrag für Frühstück und Nachmittagssnack

Bistro 11,00 €

3. Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuldner

3.1 Der Aufnahmebeitrag nach Ziffer 2.2 entsteht mit Abschluss des Betreuungsvertrages. Der Beitrag ist sofort fällig und in bar zu entrichten.

3.2 Der Grundbeitrag nach Ziffer 2.1 entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Im Übrigen entstehen diese Beiträge jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Beiträge werden jeweils am 10. Werktag eines Monats fällig. Die Gebührenschuldner erteilen dem Kindergartenträger eine auf ihr Konto bezogene Abbuchungsermächtigung. Die Abbuchung erfolgt jeweils monatlich.

3.3 Der Beitrag für das Mittagessen nach Ziffer 2.3 entsteht ab einer Buchung über 12:15 Uhr hinaus. Die Gebühren für das Mittagessen werden monatlich pauschal eingezogen. Die Pauschale wird auf der Basis von 20 Tagen/Monat berechnet, Schließ- und Ferientage bleiben dabei unberücksichtigt. Der Monat August bleibt beitragsfrei, somit sind Schließtage abgegolten. Unterbrechungen, die mindestens eine Woche betragen, müssen zwei Wochen vorher angemeldet werden.

3.4 Der Beitrag für die Zwischenmahlzeiten nach Ziffer 2.4 entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Im Übrigen entstehen diese Beiträge jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Kinder haben die Möglichkeit, Speisen für ihr Frühstück zu wählen. Am Nachmittag ist für eine Zwischenmahlzeit gesorgt.

3.5 Bei wiederholtem Zahlungsverzug der Elternbeiträge (3 Monate) ist der Träger berechtigt den Vertrag zum Ende des laufenden Monats fristlos zu kündigen.

4. Ermäßigung der Beiträge für Geschwisterkinder

Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung, so wird in Rangfolge nach aufsteigendem Lebensalter ein Abschlag auf die jeweiligen Gebührensätze nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gewährt.
Dieser beträgt 10 % für das zweite Kind
20 % für das dritte Kind
30 % für jedes weitere Kind
Mit Aufnahme des Geschwisterkindes wird diese Ermäßigung gewährt.

5. Ermäßigung der Beiträge für Kinder ab 3 Jahren

Mit dem Elternbeitragszuschuss ist die Zielsetzung verbunden, den Besuch von Kindertageseinrichtungen beitragsfrei zu stellen bzw. die Eltern zumindest finanziell erheblich zu entlasten. Die Elternbeiträge werden in Höhe des Beitragszuschusses des Landes Bayern nach Art. 19 Nr. 5b BayKiBiG gemäß Art. 23 Abs 3 BayKiBiG ermäßigt.

6. Beitragsbemessung in Sonderfällen

Für Kurzzeitbuchungen ( vgl. Ziffer 4.5 der Satzung der Kindertageseinrichtung ) ist mindestens ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. Im Übrigen ist ggf. eine Teilmonatskürzung im Verhältnis der gebuchten Betriebstage zu den gesamten Betriebstagen des jeweiligen Monats vorzunehmen.

Diese Gebührenordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.