Gebühren

Gebührenordnung

1. Beitragspflicht; Beitragsschuldner

1.1 Die Kath. Kirchenstiftung erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung Elternbeiträge.

1.2 Beitragsschuldner sind
a. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
b. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

1.3 Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

2. Art und Umfang der Elternbeiträge

Die Elternbeiträge werden wie folgt festgesetzt:

2.1 Einmaliger Aufnahmebeitrag 5,00 €

2.2 Monatlicher Grundbeitrag pro Kind

Benutzungsgebühr pro Kind und Monat gültig ab 01.09.2023

Buchungszeitkategorie (Std/Tag)

Kinderkrippe Kindergarten
mehr als 1 bis 2 Stunden nicht möglich nicht möglich
mehr als 2 bis 3 Stunden nicht möglich nicht möglich
mehr als 3 bis 4 Stunden 164,00 € 120,00 €
mehr als 4 bis 5 Stunden 177,00 € 127,50 €
mehr als 5 bis 6 Stunden 190,50 € 135,00 €
mehr als 6 bis 7 Stunden 204,00 € 143,00 €
mehr als 7 bis 8 Stunden 217,00 € 151,00 €
mehr als 8 bis 9 Stunden 230,50 € 158,50 €
mehr als 9 bis 10 Stunden 243,00 € 166,00 €

2.3 Beitrag für ein Mittagessen
für Kleinkinder und Kindergartenkinder 3,50 €

2.4 Beitrag für Frühstück und Nachmittagssnack

Bistro 11,00 €

3. Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuldner

3.1 Der Aufnahmebeitrag nach Ziffer 2.1 entsteht mit Abschluss des Betreuungsvertrages. Der Beitrag ist sofort fällig und in bar zu entrichten.

3.2 Der Grundbeitrag nach Ziffer 2.2 entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Im übrigen entsteht der Beitrag jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Beiträge werden jeweils am dritten Werktag eines Monats fällig. Die Gebührenschuldner sollen dem Kindergartenträger eine auf ihr Konto bezogene Abbuchungsermächtigung erteilen. Die Abbuchung erfolgt jeweils monatlich.

3.3 Der Beitrag für das Mittagessen nach Ziffer 2.3 entsteht mit seiner Buchung. Die Gebühren für das Mittagessen werden monatlich pauschal eingezogen. Die Pauschale wird auf der Basis von 20 Tagen/Monat berechnet, Schließ- und Ferientage bleiben dabei unberücksichtigt. Der Monat August bleibt beitragsfrei, somit sind Schließtage abgegolten. Unterbrechungen die mindestens eine Woche betragen, müssen einen Monat vorher angemeldet werden.

4. Ermäßigung der Beiträge für Geschwisterkinder

Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung so werden auf die insgesamt zu entrichtenden Benutzungsgebühren gem. § 5 Abs. 1 folgende Abschläge gewährt:

bei zwei Kindern 10 %
bei drei Kindern 20 %
bei vier Kindern 30 % und jedes weitere Kind 10 %.

Mit Aufnahme des Geschwisterkindes wird diese Ermäßigung gewährt.

5. Ermäßigung der Beiträge für Kinder ab 3 Jahren

Mit dem Elternbeitragszuschuss ist die Zielsetzung verbunden, den Besuch von Kindertageseinrichtungen beitragsfrei zu stellen bzw. die Eltern zumindest finanziell erheblich zu entlasten. Die Elternbeiträge werden in Höhe des Beitragszuschusses des Landes Bayern nach Art. 19 Nr. 5b BayKiBiG gemäß Art. 23 Abs 3 BayKiBiG ermäßigt.

6. Beitragsbemessung in Sonderfällen

Für Kurzzeitbuchungen ( vgl. Ziffer 4.5 der Satzung der Kindertageseinrichtung ) ist mindestens ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. Im Übrigen ist ggf. eine Teilmonatskürzung im Verhältnis der gebuchten Betriebstage zu den gesamten Betriebstagen des jeweiligen Monats vorzunehmen.

Diese Gebührenordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.